Ein Arzt, der altersbedingt von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit ist, kann zur Beteiligung an den Kosten des Dienstes herangezogen werden. Das entschied das Sozialgericht Marburg (Az. S 12 KA 304/19).
Ein ausschließlich privatärztlich tätiger Arzt beantragte, von der Teilnahmepflicht am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen befreit zu werden, da er das 65. Lebensjahr bereits erreicht habe. Dem wurde stattgegeben, jedoch sollte der Mediziner weiter an den Kosten für den Bereitschaftsdienst beteiligt werden. Dagegen klagte der Arzt. Um den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu finanzieren, ginge von den dort erbrachten Leistungen der sog. Betriebskostenabzug ab. Erst wenn diese Finanzierung nicht ausreiche, werde zusätzlich ein pauschaler Betrag erhoben. Man könne sich nicht darauf berufen, dass dies nicht ausreiche und auch der Regelfall sein werde. Jedenfalls rechtfertige das nicht die Erhebung des Beitrages von 750 Euro.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Arzt sei gesetzlich verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Zwar müsse er nicht mehr am Bereitschaftsdienst teilnehmen, doch deswegen sei er nicht von der Beitragspflicht befreit. Der Bereitschaftsdienst sei grundsätzlich Aufgabe aller Ärzte. Nur aus wichtigem Grund könne ein Arzt von der Teilnahme befreit werden. Der Bereitschaftsdienst bleibe aber trotzdem Aufgabe aller niedergelassenen Ärzte, sodass auch ein befreites Mitglied seinen Beitrag zur Finanzierung zu leisten habe. Die Umlage sei dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst ziehe. Dieser sei ein Notfallvertretungsdienst. Er entlaste den einzelnen Arzt in bestimmten Zeiten von der Versorgung seiner eigenen Patienten.
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