Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die des Schornsteinfegers oder des Gärtners, steuerlich geltend gemacht werden. Die Arbeiten müssen aber in der Wohnung oder auf dem Grundstück stattgefunden haben. Erschließungskosten für eine öffentliche Straße sind nicht steuerlich abzugsfähig. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 50/17).
Die Kläger wohnten in ihrem Eigenheim an einer zunächst unbefestigten Sandstraße. Die Gemeinde ließ die Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Die Kläger mussten 3.000 Euro für den Ausbau zahlen und machten den geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden müsse, um steuermindernd geltend gemacht werden zu können. Die Arbeiten an der Straße seien nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Sie kämen allen Nutzern zugute. Ein Abzug von der Einkommensteuer sei daher nicht möglich.
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